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Satzung >> Download der kompletten Satzung incl. Berechnungsbeispielen als pdf Auszug aus der Satzung der Allgemeinen Sterbekasse von 1866 (gültig ab Juni 2011) § 1 1. Die Sterbekasse führt den Namen „Allgemeine Sterbekasse von 1866“ und hat ihren Sitz in Neumünster. 2. Die Kasse gewährt beim Tode ihren Mitgliedern ein Sterbegeld (vgl. § 4). 3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist das Land Schleswig-Holstein. 4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Anzeige in der im Geschäftsgebiet erscheinenden Tageszeitung. 5. Die Kasse untersteht der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein. 6. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist.
1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder gelten als Vollmitglieder. 2. Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer persönlichen Legitimation, einer Geburtsurkunde und/oder eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung eines Antrages ist die Kasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. 3. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen.
1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif, der Gegenstand dieser Satzung ist. 2. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforde-rung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mit-glied, das im Tarif für die Beendigung der Beitragszahlungsdauer angegebene Lebensjahr vollendet hat. 3. Bei Zahlungsverzug werden die entstehenden Fremdkosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif. 2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens ein Jahr angehört haben. Die Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall. 3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. 4. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.
1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. 2. Das Mitglied kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen zum Monatsende schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklä-ren. 3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen: a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. b) Mitglieder, die bei Ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. 4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre ent-richtet worden sind. 5. Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 a) ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
Die Mitglieder haben Anschriftenänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen. Eventuell anfallende behördliche Gebühren bei der Ermittlung neuer Mitgliederadressen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Aus-schluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wir-kung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse. 2. Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzu-berufen und abzuhalten. 3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben. 4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über: 2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils drei Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.
1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. 3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mit-gliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer sowie bis zu zwei Beisitzern. 4. Die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt durch den Vorstand und ist in der Geschäftsordnung geregelt. 5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, der vertraglich angestellt ist, beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausge-schiedenen zu wählen. 6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheits-beschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Die Beschlussfassung kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Ver-mögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen. 2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festge-setzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. 3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vor-zulegen.
1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindes-tens fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rück-stellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwen-det werden. 3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitglieder-versammlung andere Personen bestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Ver-mögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 1. November 1999 außer Kraft gesetzt. Der Vorstand Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2011 Genehmigt am 22.06.2011 Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein |
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