Satzung


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Auszug aus der Satzung der Allgemeinen Sterbekasse von 1866
(gültig ab Juni 2011)

§ 1

1. Die Sterbekasse führt den Namen  „Allgemeine Sterbekasse von 1866“ und hat ihren Sitz in Neumünster.
Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Die Kasse gewährt beim Tode ihren Mitgliedern ein Sterbegeld (vgl. § 4).

3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist das Land Schleswig-Holstein.

4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Anzeige in der im Geschäftsgebiet erscheinenden Tageszeitung.

5. Die Kasse untersteht der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein.

6. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.


§ 2 Aufnahme

1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder gelten als Vollmitglieder.

2. Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden.

Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer persönlichen Legitimation, einer Geburtsurkunde und/oder eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Bei Ablehnung eines Antrages ist die Kasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

3. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen.
Ist ein Mitgliedsausweis vernichtet oder abhandengekommen, so stellt die Kasse auf Antrag einen Ersatzmitgliedsausweis gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von drei Euro aus, nachdem der Verlust genügend glaubhaft gemacht ist.
Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Monatsbeitrages.


§ 3 Beiträge

1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif, der Gegenstand dieser Satzung ist.

2. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforde-rung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet oder das Mit-glied, das im Tarif für die Beendigung der Beitragszahlungsdauer angegebene Lebensjahr vollendet hat.
Die Beiträge werden durch Lastschriftverfahren von der Kasse eingezogen. Mitglieder, die dem Lastschriftverfahren nicht beigetreten sind, haben die Möglichkeit, die Beiträge auf andere Weise zu bezahlen.

3. Bei Zahlungsverzug werden die entstehenden Fremdkosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.


§ 4 Sterbegeld

1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.

2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens ein Jahr angehört haben. Die Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
Stirbt der Versicherte innerhalb der Wartezeit, so werden die geleisteten Beitragszahlungen wieder erstattet.
Stirbt der Versicherte nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres infolge eines Unfalles innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis, so wird pro Versicherungsver-hältnis das doppelte Sterbegeld gezahlt.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Infektionskrankheiten und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Schlaganfällen und von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren. Bei Unfalltod ist ein behördlicher Bericht über den Unfall einzureichen.

3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden.
Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen, sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mit-gliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufge-wendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

4. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.


§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2. Das Mitglied kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen zum Monatsende schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklä-ren.

3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:

a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfol-gen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.

b) Mitglieder, die bei Ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben.
Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre ent-richtet worden sind.
Die Höhe der Rückvergütung orientiert sich am Deckungskapital und ist im genehmigten Geschäftsplan festgelegt. Beispiele zur Berechnung der Rückvergütung sind Gegenstand dieser Satzung.

5. Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 a) ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.


§ 6 Anschriften- und Namensänderung

Die Mitglieder haben Anschriftenänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

Eventuell anfallende behördliche Gebühren bei der Ermittlung neuer Mitgliederadressen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.


§ 7 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabellen wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Aus-schluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) sowie die Rückvergütung

(§ 5 Nr. 4) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wir-kung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.

2. Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzu-berufen und abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von min-destens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeich-nen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde,
c) die Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer und die Treuhänder,
g) die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
h) die Auflösung der Kasse und/oder die Bestandsübertragung,
i) eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils drei Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und/oder eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.
Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verwickelt worden ist.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mit-gliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer sowie bis zu zwei Beisitzern.

4. Die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt durch den Vorstand und ist in der Geschäftsordnung geregelt.

5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, der vertraglich angestellt ist, beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausge-schiedenen zu wählen.

6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheits-beschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Die Beschlussfassung kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.


§ 11 Vermögensanlage, Verwaltungskosten

1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Ver-mögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.

2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festge-setzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.


§ 12 Rechnungslegung; Prüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vor-zulegen.
Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.


§ 13 Überschüsse, Fehlbeträge

1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindes-tens fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rück-stellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwen-det werden.
Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederver-sammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.


§ 14 Folgen der Auflösung

1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitglieder-versammlung andere Personen bestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Ver-mögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.
Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf gemäß § 51 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden. Ein darüber hinaus beste-hendes Restvermögen wird für soziale Zwecke ausgekehrt.


Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 1. November 1999 außer Kraft gesetzt.

Der Vorstand
Vorsitzender: gez. G. Kuprat
stellv. Vorsitzende: gez.F. Bartsch
1. Beisitzer: gez. R. Bretthauer
2. Beisitzer: gez. J. Repenning
Geschäftsführerin: gez. S. Bernhardt

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2011

Genehmigt am 22.06.2011

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
Helga Moos

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