Aktuelles zu unseren Leistungen


Versicherteninformation zum Gewinnzuschlag

Die Gewährung von nicht garantierten Gewinnzuschlägen setzt voraus, dass eine angemessene Rückstellung für die Dauer der Gewährfrist gebildet werden kann. Zusätzlich muss die Versicherungsleistung aus Sterbegeld und Gewinnzuschlag dauerhaft zu einem realistischen Rechnungszins sichergestellt werden. Diese Voraussetzungen sind leider nicht mehr gegeben.

Auf Grundlage eines Versicherungsmathematischen Gutachtens zum 31.12.2017 hat die Mitgliederversammlung als höchstes Gremium der Allgemeinen Sterbekasse von 1866 am 10.07.2018 die Nicht-Fortführung der bis zum 31.12.2018 befristeten Gewinnzuschläge beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit der entsprechenden Satzungsänderung am 15.10.2018 durch unsere Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes S-H, genehmigt und wird zum 01.01.2019 wirksam.

Nachfolgend erläutern wir die aktuelle Situation, die zu dieser Entscheidung geführt hat.

Höchste Priorität für die Allgemeine Sterbekasse von 1866 hat die Sicherstellung des Garantieversprechens zur Zahlung von Sterbegeldern auf der Basis eines sicheren Rechnungszinses. Zudem gibt es gesetzliche Bestimmungen für die Bildung von Verlustrücklagen, die ebenfalls der Sicherung der Zahlungsversprechen dienen und bei der Gewinnumverteilung Berücksichtigung finden müssen.

Im Niedrigzinsumfeld, in dem wir uns seit einigen Jahren befinden, ist eine Anhebung der Rücklagen notwendig, da es immer schwieriger wird, die erforderlichen Kapitalerträge zu erwirtschaften. Die höher verzinsten Kapitalanlagen aus der Vergangenheit laufen zunehmend aus und können häufig nur noch zu einem Zinssatz von unter 2% p.a. neu angelegt werden.

Diese Situation machte eine Anpassung unseres Rechnungszinses von bisher 2,75% auf 2,00% notwendig. Diese starke Absenkung des Zinses hat eine ebenso starke Erhöhung der Rückstellungen zur Folge. Alle im letzten Gutachtenzeitraum erwirtschafteten Erträge waren notwendig, um diese Anpassung durchzuführen.

Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten aus 2021 wurde eine weitere Absenkung des Rechnungszinses um 0,25% auf einen Rechnungszins von nun 1,75% zum 01.01.2022 vorgenommen. Damit bleiben die Gewinnzuschläge weiterhin ausgesetzt.

Der Vorstand der Allgemeinen Sterbekasse von 1866
Stand: 01.01.2022